Wohnsitzbescheinigung, erweiterte Wohnsitzbescheinigung und Lebensbescheinigung
Das Einwohnermeldeamt stellt auf Antrag der betroffenen Person und ohne Gebühren folgende Bescheinigungen aus:
- Wohnsitzbescheinigung
- Erweiterte Wohnsitzbescheinigung
- Lebensbescheinigung
Um eine dieser Bescheinigungen zu erhalten, müssen Sie persönlich im Bevölkerungsbüro vorstellig werden. Sie können den Antrag auch über unser Kontaktformular oder telefonisch unter 97 80 75 - 10 stellen. In diesem Fall wird Ihnen die gewünschte Bescheinigung per Post an Ihre Wohnadresse geschickt.
Elterliche Zustimmung (Autorisation parentale)
Das Bevölkerungsamt kann eine elterliche Genehmigung ausstellen, mit der ein Elternteil, der die elterliche Autorität innehat, sein minderjähriges Kind ermächtigt, ins Ausland zu reisen (entweder allein oder in Begleitung einer dritten Person).
Um die entsprechende Genehmigung ausstellen zu können, müssen Sie persönlich beim Bevölkerungsamt vorstellig werden und Ihren Personalausweis sowie die folgenden Informationen bereithalten:
- Reiseziel des Kindes
- Datum der Abreise und der Rückreise
- Name der Person, die das Kind begleitet (falls zutreffend).
Die elterliche Zustimmung kann Ihnen nicht per Post zugeschickt werden, sondern Sie müssen sie vor dem Gemeindebeamten unterschreiben, der Ihre Unterschrift beglaubigt.
Legalisierung der Unterschrift
Um seine eigene Unterschrift beglaubigen zu lassen, muss der Betreffende persönlich beim Bevölkerungsamt vorstellig werden und das entsprechende Dokument vor dem Gemeindebeamten, der zur Beglaubigung der Unterschrift befugt ist, unterschreiben.
Das Bevölkerungsamt kann beglaubigte Kopien ausstellen, die mit dem Original übereinstimmen. Dazu müssen Sie nur mit dem Original, das Sie kopieren möchten, vorstellig werden.
Zu beachten ist, dass gemäß dem Gesetz vom 29. Mai 2009 zur Abschaffung der Verpflichtung, eine beglaubigte Kopie eines Originaldokuments vorzulegen, "die Beglaubigung der Kopie eines Dokuments, das von einer luxemburgischen Verwaltungsbehörde oder einer Verwaltungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt wurde und im Rahmen eines [dem Staat, den Gemeinden oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unterstehenden] Verwaltungsverfahrens vorzulegen ist, nicht verlangt werden [kann]. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit der vorgelegten oder übermittelten Kopie, kann die Vorlage des Originals unter Angabe der Gründe für dieses Ersuchen verlangt werden."
Ein Auszug aus dem Strafregister kann jeder natürlichen Person ausgestellt werden, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder in Luxemburg wohnt.
Dieses Dokument kann im Rahmen bestimmter Verfahren erforderlich sein, insbesondere :
- um eine Niederlassungserlaubnis für den Zugang zu bestimmten Berufen zu beantragen;
- um Zugang zu Berufen im Gesundheitswesen zu erhalten;
- um auf die Anfrage eines Arbeitgebers im Rahmen der Personalbeschaffung oder -verwaltung zu antworten, z. B. im Hinblick auf eine Einstellung:
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- für berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten, die regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen beinhalten (Sonderbulletin "Schutz von Minderjährigen");
- in bestimmten Berufszweigen (Privatsektor, private Sicherheitsdienste, Geldtransporte usw.);
- um sich an einer öffentlichen Ausschreibung zu beteiligen (Strafregister der juristischen Person, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, oder der natürlichen Person, wenn es sich um einen Einzelunternehmer handelt), usw.
Der Auszug aus dem Strafregister kann durch das Ausfüllen des Antragformulars bei der Abteilung Strafregisterauszüge angefragt werden.
Weitere Einzelheiten zum Strafregister sind unter guichet.lu zu finden.
Das sogenannte "Leumundszeugnis", das häufig von einigen ausländischen Behörden verlangt wird, existiert im Großherzogtum Luxemburg nicht mehr und kann nicht mehr ausgestellt werden.