Jede Geburt muss zwingend beim Standesbeamten der Gemeinde, in der die Geburt stattgefunden hat, angemeldet werden, und zwar innerhalb von fünf Tagen nach der Entbindung, wobei der Tag der Entbindung nicht mitgezählt wird. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, wird die Frist bis zum ersten darauffolgenden Werktag verlängert.
Wenn Sie innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgeben, muss eine gerichtliche Entscheidung über die Ausstellung einer Geburtsurkunde getroffen werden.
Wer kann eine Geburtsanzeige machen?
Der Vater oder die Mutter ist dafür verantwortlich, die Geburt des Neugeborenen anzuzeigen. Wenn der Vater oder die Mutter nicht anwesend ist, kann die Anmeldung nur von Ärzten, Hebammen oder anderen Personen, die bei der Geburt anwesend waren, vorgenommen werden (gegen Vorlage der von dem Arzt oder der Hebamme ausgestellten "Geburtsanzeige").
Bei der Anmeldung einer Geburt vorzulegende Unterlagen
- Verheiratete Eltern:
- Geburtsanzeige, die von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellt wurde;
- Familienbuch oder ersatzweise eine Heiratsurkunde;
- Ausweisdokument des Anmelders und der Mutter;
- Nicht verheiratete Eltern:
- Geburtsanzeige, die von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellt wurde;
- Ausweisdokument des Vaters und der Mutter;
- Gemeinsame, von den Eltern unterzeichnete Erklärung, in der sie angeben, welchen Namen das Kind tragen soll (wenn ein Elternteil die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt).
Bei nicht luxemburgischen Staatsangehörigen
Nicht-luxemburgische Eltern müssen das Kind zunächst bei der Gemeinde und dann bei ihrem jeweiligen Konsulat oder Botschaft anmelden.
Wenn Ihr Kind in einer anderen Gemeinde des Großherzogtums Luxemburg (z. B. Stadt Luxemburg, Stadt Ettelbrück...) geboren wurde, lässt der zuständige Standesbeamte der Gemeinde Weiswampach in der Regel direkt eine Geburtsurkunde zukommen. Es wird jedoch empfohlen, trotzdem beim Bevölkerungsamt vorstellig zu werden, um die Geburt des Kindes dort anzumelden.
Wenn Ihr Kind außerhalb des Großherzogtums Luxemburg geboren wurde (z. B. in Belgien, Deutschland, Frankreich...), müssen Sie zwingend mit einer Geburtsurkunde des neugeborenen Kindes beim Bevölkerungsamt vorstellig werden.
Bei der Anmeldung der Geburt eines Neugeborenen vor dem Standesbeamten der Gemeinde, in der die Geburt stattgefunden hat, müssen die Eltern entscheiden, welche(n) Vorname(n) und welchen Familiennamen das Neugeborene tragen soll.
Die freie Namenswahl steht allen Eltern (auch unverheirateten) zu, sofern sie sich über den Namen, den das Kind erhalten soll, einigen können und die Abstammung des Kindes von ihnen spätestens am Tag der Erklärung der Geburt des Kindes gleichzeitig festgestellt wird.
Grundsätzlich kann das Kind tragen:
- den Namen der Mutter
- den Namen des Vaters
- oder ihre beiden Namen zusammen (ohne Bindestrich) in der von ihnen gewählten Reihenfolge, wobei berücksichtigt wird, dass jeder Elternteil maximal einen seiner Namen vergeben darf.
Der für das erste Kind gewählte Name gilt für alle weiteren Kinder des Paares.