Anmeldung

Jede Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg nimmt, muss beim Bevölkerungsamt der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes angemeldet werden.

Die Ankunftserklärung entspricht der Eintragung in das Gemeindeverzeichnis natürlicher Personen.

Die Verfahren für die entsprechenden Erklärungen sind in dem abgeänderten Gesetzt vom 19. Juni 2013 über die Identifizierung von Personen festgelegt.

Jede Person, welche sich im Großherzogtum Luxembourg niederlässt oder in eine andere luxemburgische Gemeinde zieht, muss ihren Wohnsitz im Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts anmelden. Dies ist unabhängig davon ob es sich um EU-Bürger oder um Drittstaatsangehörige handelt.

Es sei darauf hingewiesen, dass sich Drittstaatsangehörige innerhalb von drei Werktagen nach ihrer Ankunft im Großherzogtum registrieren müssen.

Für seine Einschreibung in das Gemeindeverzeichnis natürlicher Personen, muss der Betroffene folgende Unterlagen mitbringen:

  • Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • Drittstaatsangehörige müssen gegebenenfalls auch ein Einreisevisum, einen Aufenthaltsgenehmigung oder eine Aufenthaltskarte vorlegen, die von einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union ausgestellt und als solche behandelt wird;
  • Wenn die betreffende Person noch nie im Großherzogtum Luxembourg registriert war, wird dringend empfohlen, Dokumente vorzulegen, die ihre familiäre Situation belegen (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Scheidungsurkunde, …).

Ausländer müssen auch die Formalitäten im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr und der Einwanderung erfüllen.

Betroffene Personen:

  • Bürger der Europäischen Union und ähnlicher Länder (Meldebescheinigung),
  • Drittstaatsangehörige (Aufenthaltserlaubnis),
  • Drittstaatsangehörige, Familienmitglieder eines EU-Bürgers (Familienmitgliederkarte eines EU-Bürgers).
  • Achtung: Die Formalitäten im Zusammenhang mit der Freiheit und der Einwanderung variieren je nach Nationalität und Status der betroffenen Person.

Kategorien der Einwohner und Unterlagen die beigefügt werden müssen

 Wohnsitzwechsel innerhalb der Gemeinde

Im Falle eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb der Gemeinde, ist jeder Bürger verpflichtet gegenüber dem Einwohnermeldeamt innerhalb von 8 Tagen den neuen Wohnsitz zu melden.

Folgende Dokumente werden benötigt:

  • Gültige Ausweispapiere (Ausweis oder Reisepass)
  • Für EU-Bürger und ähnliche Länder: Meldebescheinigung
  • Für Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder eines EU-Bürgers sind: Familienmitgliederkarte
 Abmeldung aus der Gemeinde

Im Falle eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb des Großherzogtum Luxemburgs, ist jeder verpflichtet, dies dem Bevölkerungsamt seines neuen Wohnsitzes mitzuteilen.
Wechselt der Betroffene seine Wohnsitzgemeinde, so übernimmt die Gemeindeverwaltung seines neuen Wohnsitzes die Streichung aus dem Register der alten Gemeinde.

Wer seinen Wohnsitz in einer andere Gemeinde des Großherzogtums verlegt, braucht sich nicht mehr bei seiner ehemaligen Gemeinde abzumelden!

 Abmeldung ins Ausland

Jede Person, die das Land endgültig verlässt, muss sich spätestens am Tag vor ihrer Abreise beim Bevölkerungsamt der Gemeindeverwaltung ihres letzten Wohnortes im Großherzogtum Luxemburg abmelden.

Ausländische Bürger die vorhaben das Land für eine Dauer die sechs Monate überschreitet zu verlassen, müssen vor ihrer Abreise ihre Aufenthaltsdokumente abgeben.
Abzugebende Dokumente:
Bürger der Europäischen Union und eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums: Anmeldebescheinigung (attestation d'enregistrement)
Drittstaatsangehörige: Aufenthaltserlaubnis
Drittstaatsangehörige, Familienmitglieder eines EU-Bürgers: Aufenthaltserlaubnis für Familienmitglieder